Mittagspausenbetreuung
- Details
- Zuletzt aktualisiert am Montag, 26. September 2011 13:49
- Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Mai 2011 12:00
Für Bundesschulen, die schon im Schuljahr 2007/08 eine schulische Tagesbetreuung angeboten haben und ressourcenmäßig in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, kann im Schuljahr 2008/09 im Rahmen einer einjährigen Pilotphase eine „Mittagspausenbetreuung“ als Überbrückung von Vormittags- und Nachmittagsunterricht, an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen, die schulische Tagesbetreuung gemäß § 8 j SchOG führen, angeboten werden.
Die Eingabe in UNTIS erfolgt über den Gegenstand BMP mit der LVG 3H .
Eingabe in <Stammdaten -> Fächer>


Kein Ignore-Haken, da dieses Fach keine zusätzliche Tätigkeit ist!
Eingabe in <Unterricht -> Lehrer>


Die Lehrverpflichtungsgruppe L3H bewirkt die automatische Halbierung der Werteinheiten. Bei 2LL2/2LL3 LehrerInnen muss, da für sie der Fachfaktor nicht zur Berechnung herangezogen wird, mit „mal 0,500“ im Wert bzw. Zeilenwert gearbeitet werden.
Fortsetzung des Pilotversuchs „Mittagsbetreuung an der AHS-Unterstufe“
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Erlass BMUKK-680/0005-III/6/2009 die Fortsetzung des Pilotversuchs „ Mittagsbetreuung an der AHS-Unterstufe “ für das Schuljahr 2009/10 angekündigt und die für die Umsetzung relevanten Eckpunkte genannt.
Zielgruppe sind vorrangig jene AHS-Unterstufen-Schüler/innen,
- die nicht für die schulische Tagesbetreuung angemeldet sind und
- die aufgrund der Entfernung zwischen der Schule und ihrem Wohnort in der Zeit zwischen dem stundenplanmäßigen Vormittags- und Nachmittagsunterricht nicht nachhause fahren können.
Diese werden von Lehrer/innen beaufsichtigt.
Nachstehende Punkte sind bei der Errichtung einer „ Mittagsbetreuung an der AHS-Unterstufe “ zu beachten:
- Eine Mittagsbetreuung zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht kann an allen Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen und den Übungsschulen der Pädagogischen Hochschulen gemäß den in BMUKK-680/0005-III/6/2009 genannten budgetären Vorgaben eingerichtet werden.
- Schüler/innen, die nach dem Nachmittagsunterricht nicht nachhause gehen, aber zur Beaufsichtigung die schulische Tagesbetreuung besuchen möchten, können sich für das Modell „Mittagsbetreuung“ nicht entscheiden, sondern müssen sich – wie bisher – für die schulische Tagesbetreuung anmelden (Der Nachmittagsunterricht unterbricht die Tagesbetreuung.).
- Die Schulleiter/innen haben den Stundenplan so zu gestalten, dass möglichst wenig Nachmittagsunterricht anfällt.
- Die Mindesteröffnungszahl liegt bei fünf Schüler/innen, die Mittagsbetreuung ist jahrgangs- und klassenübergreifend zu organisieren.
- Von einem/r Schüler/in können maximal vier Stunden an höchstens zwei Tagen pro Woche in Anspruch genommen werden.
- Sollte die Pause zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht länger als zwei Unterrichtsstunden sein, hat sich ein/e Schüler/in zur Tagesbetreuung anzumelden.
- Eine Kombination aus Tagesbetreuung und Mittagsbetreuung ist zulässig (z.B. drei Tage Tagesbetreuung, zwei Stunden Mittagsbetreuung an einem weiteren Tag).
- Die Mittagsbetreuung ist für die Erziehungsberechtigten derzeit kostenlos. Eine (kostenpflichtige) Verpflegung kann (nach den infrastrukturellen Möglichkeiten des jeweiligen Standortes) angeboten werden.
- Die Schulgemeinschaftsausschüsse der Schulen, die eine Mittagsbetreuung einrichten möchten, müssen gemäß § 2 Abs. 6 Schulordnung (schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten die Hausordnung betreffend) die Betreuung zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht über die Hausordnung regeln. Kommt es zu keinem Beschluss im SGA, gibt es an diesem Standort auch keine Mittagsbetreuung (vgl. dazu Rundschreiben Nr. 15/2005: „Eine Hausordnung kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, gemäß § 44 Abs. 1 SchUG vom Schulforum (§ 63a SchUG) bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG) erlassen werden. In dieser kann festgelegt werden, dass sich die Schüler auch außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Aufsichtszeiten im Schulgebäude aufhalten dürfen, sofern für eine Beaufsichtigung gesorgt ist.“).
- Die Mittagsbetreuung ist (aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeiten und Organisationsform) getrennt von der Tagesbetreuung durchzuführen.


