Mehrdienstleistungen - Vergütung
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- Zuletzt aktualisiert am Montag, 26. September 2011 12:16
- Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Mai 2011 12:00
Es gebührt die Abgeltung nach § 61 Abs. 2 GG grundsätzlich dann, wenn die Lehrkraft durch dauernde Unterrichtserteilung ihre wöchentliche Lehrverpflichtung überschreitet.
Das kann erfolgen durch:
a) Übernahme eines Unterrichts für die Dauer von mehr als 14 Tagen (LFV - Änderung)
b) durch "U"- Supplierungen (Fachsupplierung), sobald feststeht, dass die zu vertretende Lehrperson für mehr als 14 Tage absent ist.
Davon besteht insofern eine Ausnahme, dass Supplierungen. auch wenn die zu vertretende Lehrkraft für weniger als 14 Tage absent ist, unter bestimmten Voraussetzungen (§ 81 Abs. 8b GG) ebenso wie dauernde MDLs abgegolten werden. Dabei handelt es sich um sog. "Blocksupplierungen".
Diese sind definiert als:
- Es handelt sich um mindestens vier aufeinander folgende Stunden, die
- im Lehrplan als Block vorgesehen sind,
- sie werden von einer in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrkraft gehalten und
- es dürfen darunter keine "statt" - Stunden vorhanden sein
Kommt es in der selben Woche zu Absenzen der Lehrkraft, die eine Reduzierung etwaiger DMDLs um 1/5 bzw. 1/6 zur Folge haben, unterliegen die für die Blocksupplierung zustehenden MDLs nicht der Kürzung.


