LFV - Änderung
- Details
- Zuletzt aktualisiert am Montag, 13. Juni 2011 22:30
- Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Mai 2011 11:36
Grundsätzlich ist eine Änderung der LFV dann erforderlich, wenn sich während des Schuljahres Umstände ergeben, die eine Änderung der Organisation bzw. der Abhaltung des lehrplanmäßigen Unterrichts zur Folge haben. Derartige Umstände können sich einerseits aus der Schulorganisation ergeben. Wenn beispielsweise während des Schuljahres mehrere Schüler austreten und dadurch eine Teilung in Englisch nicht mehr durchgeführt werden kann, ist die LFV entsprechend anzupassen. Natürlich können sich auch nur im Bereich des Unterrichts Änderungen ergeben, die in der LFV abzubilden sind. Vor allem ist dies bei der Absenz von Lehrkräften der Fall: allerdings ist eine Änderung der LFV nur dann erforderlich, wenn feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen überstiegen wird (§ 61 Abs.1 GG). Praktisch bedeutet dies, dass bei einer Absenz, deren Dauer noch ungewiß ist, zunächst die Vertretungen durch Einzelsupplierungen gem. § 61 Abs. 8 GG abzudecken sind. Stellt sich dann während der Absenz heraus, dass diese die Dauer von 2 Wochen übersteigen wird, kann die LFV geändert werden, was bewirkt, dass die Vertretungen ab diesem Zeitpunkt mit MDLs gem. § 61 Abs. 2 GG abgegolten werden. Es ist allerdings nicht erlaubt, die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Einzelsupplierungen rückwirkend in MDLs zu ändern.


