Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen

Zu den Klassenschülerzahlen finden sich die gesetzlichen Bestimmungen im SchOG (§§ 43, 57, 71, 100 und 108). Daraus folgt, dass die Klassenschülerhöchstzahl von 30 um bis zu 20% überschritten werden darf, wenn dadurch Abweisungen vermieden werden. Keinesfalls dürfen Klassen unter 20 SchülerInnen geführt werden.

Zur Führung bzw. Eröffnung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenstände, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichts sowie zur Teilung des Unterrichts bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister gem. § 8a SchOG eine Verordnung zu erlassen. In dieser sog. Eröffnungs- und TeilungszahlenVO (BGBl. 86/1981) ist beispielsweise angeführt, ab welcher Anmeldezahl ein Freigegenstand eröffnet werden darf, oder ab welcher Schülerzahl der Unterricht in Englisch in Gruppen zu teilen ist.

Gem. § 8a Abs. 2 SchOG und § 64 Abs. 2 lit. k) SchUG obliegt es dem Schulgemeinschaftsausschuß schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen festzulegen. Dies kann aber immer nur Im Rahmen der der Schule zugewiesenen Werteinheitenkontingente erfolgen.

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