Supplierpool
- Details
- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 28. September 2011 12:21
- Veröffentlicht am Montag, 19. September 2011 12:52
In den Supplierpool gehen alle Einzelsupplierungen ein, die nach der unbezahlten Erstsuppplierung innerhalb dieser Woche gehalten wurden. Erst wenn der Supplierpool gefüllt ist (unabhängig des Sollwertes des Lehrers) kann die zweite Supplierung in der Woche bezahlt werden.
Der Supplierpool wird immer nur an der Stammschule geführt, die Fremdschul-supplierungen kommen über den fmd-File in den Pool.

In der Spalte „S-Pool wird aufgelistet, wie viele Einzelsupplierungen (Nicht U-und B-Supplierungen) in den 10er Supplierpool in jeder Woche eingegangen sind.
Der Supplierpool wird nach der jeweiligen Höhe des Beschäftigungsausmaßes berechnet.
Für Vollbeschäftigte beträgt dieser gem. BGBl. I Nr. 111/2010 vom 30. Dezember 2010 10 Supplierstunden.

- Anhand des Eintrages in Stammdaten/Lehrer in der Spalte „Soll“ wird die Höhe des Supplierpools berechnet
- Der Supplierpool kann in den einzelnen Perioden je nach dem erfassten Soll in der jeweiligen Periode varieren.
- 20 WE = 10 Supplierpoolstunden, 20 WE = 100% (mehr geht nicht!)
- Berechnung in %, ausgewiesen werden für den Supplierpool nur 2 Dezimalstellen
- Es ist die Teilung von Supplierstunden für die Zurechnung in den Pool und der Ausbezahlung teilbar. (siehe Beispiele)
- Die errechnete Höhe des Supplierpools ist ausschließlich vom Soll in der jeweiligen Periode abhängig und es wird keine zeitliche Befristung mitberücksichtigt (z.B.: Austrittsdatum).
- Die individuelle Supplierpoolstundenhöhe muss am jeweiligen MDL-Vorschaublatt korrekt angedruckt werden. D.h. dies muss periodenabhängig angezeigt werden (hier gilt nicht, der Monat endet wie er begonnen hat, sondern die Woche endet wie diese begonnen hat).
- Bei einem Soll-Wechsel während des Monats der am Monatsende gültige Poolwert angedruckt, jedoch wöchentlich richtig berechnet.
- Es gilt weiterhin:
- die erste Supplierstunde der Woche ist unentgeltlich und zählt auch nicht zum Supplierpool,
- die nächsten Supplierstunden zählen zum Supplierpool
- für aliquotierte Stunden soll folgendes berücksichtigt werden:
- Ein Teil der Supplierstunde geht in den Pool, bis dieser ausgeschöpft ist
- der andere Teil wird als Supplierung unter oder über 20 WE ausbezahlt.
- wenn der Supplierpool innerhalb einer Woche voll wird, ist der „Überschuss“ besoldet (im MDL-Vorschaublatt wird der „Überschuss“ unter bezahlte Vertretungen ausgewiesen -ist der Supplierpool erschöpft und in der nächsten Woche werden Supplierstunden durchgeführt, dann zählt die erste Supplierstunde zur unentgeltlichen der Woche und die restliche Anzahl wird besoldet (im MDL-Vorschaublatt wird der „Überschuss“ unter bezahlte Vertretungen ausgewiesen)
- es können ebenfalls nicht ganzzahlige Supplierstunden durchgeführt werden (Bsp.: BFLZ).
Beispiele:
1) Lehrer mit Soll 20,000
Der Supplierpool beträgt 10,00 Stunden (100% = 10,000)
2) Ein Lehrer ist mit 12,666 WE teilbeschäftigt.
Es sind daher 6,000 errechnete Supplierpoolstunden zu erbringen. (20 WE = 100% = 10 Supplierpoolstunden → 12,666WE = 63,333% = 6,333 = 6,000 Supplierpoolstunden)
Diese Lehrperson hält in einer Woche 8 Supplierstunden
-
-
-
- die erste ist die unentgeltliche der Woche
- die zweite bis siebente kommen als Ganzes in den Supplierpool
- die achte Supplierung wird zur Gänze als Einzelsupplierstunden ausbezahlt.
-
-
3) Ein Lehrer ist mit 12,666 WE teilbeschäftigt und sein Ausmaß erhöht sich mit Mo. 1.3. auf 14,500WE
Es sind daher bis 28.2. 6,000 (63,33% = 6,333 = 6,000) und ab 1.03. 7,000 (72,500% = 7,250 = 7,000) errechnete Supplierpoolstunden zu erbringen.
Sollte die Lehrperson bis zum 28.2. bereits 8 Supplierstunden (6,000 Supplierpoolstunden und 2,000 ausbezahlte) erbracht haben, dann wird für die Erhöhung nicht nachverrechnet. Sondern die 2,000 Stunden bleiben ausbezahlt und die Lehrperson muss ab 01.03. noch 1,000 Supplierpoolstunde erbringen.
4) Ein Lehrer ist mit 14,500 WE teilbeschäftigt und sein Ausmaß reduziert sich mit Mo. 1.3. auf 12,666WE
Es sind daher bis 28.2. 7,000 (72,500% = 7,250 = 7,000) und ab 1.03. 6,000 (63,33% = 6,333 = 6,000) errechnete Supplierpoolstunden zu erbringen.
Sollte die Lehrperson bis zum 28.2. bereits 8 Supplierstunden (7,000 Supplierpoolstunden und 1,000 ausbezahlte) erbracht haben, dann wird für die Erhöhung nicht nachverrechnet. Sondern die 1,000 Stunde bleibt ausbezahlt und die Lehrperson muss ab 01.03. weiterhin keine Supplierpoolstunden mehr erbringen (es werden alle neuen Supplierstunden (abzüglich der ersten wöchentlichen unentgeltlichen) ausbezahlt).
5) Ein Lehrer tritt seinen Dienst mit 01.03. mit 20,000 WE an .
Es sind daher ab 1.03. 10,00 (100%) errechnete Supplierpoolstunden zu erbringen.
Hier wird keine zeitliche Befristung miteinberechnet. Da das Gesetz auf das jeweils gültige Beschäftigungsausmaß abzielt.
6) Ein Lehrer tritt seinen Dienst mit 01.03. mit 14,500 WE an.
Es sind daher ab 1.03. 7,000 (72,500% = 7,250 = 7,000) errechnete Supplierpoolstunden zu erbringen.
Hier wird keine zeitliche Befristung miteinberechnet. Da das Gesetz auf das jeweils gültige Beschäftigungsausmaß abzielt.
7) Ein Lehrperson (mit 20,000 WE) tritt mit 01.12. in den Ruhestand über
Es sind daher bis zum 30.11. 10,00 (100%) errechnete Supplierpoolstunden zu erbringen.
Hier wird keine zeitliche Befristung miteinberechnet. Da das Gesetz auf das jeweils gültige Beschäftigungsausmaß abzielt.
8) Ein Lehreperson (mit 14,500 WE) tritt mit 01.12. in den Ruhestand über
Es sind daher bis zum 30.11. 7,000 (72,500% = 7,250 = 7,000) errechnete Supplierpoolstunden zu erbringen.
Hier wird keine zeitliche Befristung miteinberechnet. Da das Gesetz auf das jeweils gültige Beschäftigungsausmaß abzielt.
Beispiel 7 und 8 gelten für alle Gründe mit Austrittsdatum (Mutterschutz, Karenz, ..)


