Abendschule
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- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 25. Mai 2011 09:52
- Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Mai 2011 10:24
Der Wert des Abendschulunterrichts ist von der Lage der Stunden (Beginn vor bzw. nach 18.45) abhängig.
Gemäß § 12 SchuG-B obliegt die Erstellung des Stundenplans der Schulleitung. Der Unterrichtsbeginn ist gemäß den §§ 3 und 6 SchZeit-VO unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluss (und einer für die Mehrzahl der Studierenden allenfalls erforderlichen Zufahrtszeit) festzulegen; der Unterricht darf (Mo bis Fr) bis längstens 22.00 Uhr dauern. Es besteht ein organisatorisches Interesse (zB ordnungsgemäße Räumung des Gebäudes vor 22.00 Uhr) und ein Interesse der Studierenden an einem möglichst frühen Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts. Es können maximal vier Unterrichtsstunden so festgesetzt werden, dass die Aufwertung zum Tragen kommt (4 x 45 Minuten = 3 Stunden; frühester Beginn 18.45 Uhr, spätestes Ende 22.00 Uhr). Der Schulleitung wird es obliegen, auch sachlich-pädagogische Erwägungen bei der Erstellung des Stundenplans zu berücksichtigen.
Gem. RS 14/2009 vom 14. Juli 2009 gilt
• der Aufwertungsfaktor von 1,333 gilt nur für jene Stunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen
• der Aufwertungsfaktor gebührt nur für Unterrichtsstunden von Montag bis Freitag
• Fernunterricht ist nicht im Stundenplan abgebildet, so dass er nicht „stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen“ kann; eine 3:4-Aufwertung kommt daher nur für die Sozialphase in Betracht
• die Aufwertung bezieht sich ausschließlich aif in Werteinheiten bemessene Unterrichtsleistungen und ist daher auf Geldbeträge des ³ 61 Abs. 8 gehG (Suppliervergütung) nicht (mehr) anzuwenden.
Nachdem die Splittung der Stunden bereits erfolgt ist, können Sie jene Stunden, die keiner Aufwertung unterliegen, mit dem Kennzeichen „T" in der Spalte P-UPIS („T" für Abendschule-Tagesunterricht) versehen. Somit wird die Klassenaufwertung, welche unter Stammdaten/Klassen vorgegeben war, unterdrückt.


