Unterrichtspraktikant/-innen
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- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 20. September 2011 09:55
- Veröffentlicht am Montag, 23. Mai 2011 11:45
Zu den Unterrichtspraktikant/-innen besteht ein eigenes Bundesgesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG). Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einem PI und endet mit Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn. Mit dem Unterrichtspraktikum, auf das ein gesetzlicher Anspruch besteht, wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet, sondern lediglich ein Ausbildungsverhältnis.
Diese sind mit dem Kennzeichen „UP“ in Stammdaten/Lehrer in der Spalte „Status“ zu versehen. Ebenfalls muss eine Sozialversicherungsnummer mit DKZ angegeben werden.
Im Unterricht erhalten die UPs in jeder Unterrichtszeile im Zeilenwert den Eintrag „=0,000“ und Schülerzahlen dürfen KEINE angegeben werden. Die Schülerzahlen sind beim Betreuungslehrer.


