Teilungs- Klassenschüler- und Eröffnungszahlen
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- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 20. September 2011 09:40
- Veröffentlicht am Montag, 23. Mai 2011 11:41
Zu den Klassenschülerzahlen finden sich die gesetzlichen Bestimmungen im SchOG. Dem SchOG sind die Klassenschülerhöchstzahlen zu entnehmen.
Zur Führung bzw. Eröffnung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenstände, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichts sowie zur Teilung des Unterrichts bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister gem. § 8a SchOG eine Verordnung zu erlassen. In dieser sog. Eröffnungs- und TeilungszahlenVO (BGBl. 86/1981) ist beispielsweise angeführt, ab welcher Anmeldezahl ein Freigegenstand eröffnet werden darf, oder ab welcher Schülerzahl der Unterricht in Englisch in Gruppen zu teilen ist.
Gem. § 8a Abs. 2 SchOG und § 64 Abs. 2 lit. k) SchUG obliegt es dem Schulgemeinschaftsausschuß schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen festzulegen. Dies kann aber immer nur Im Rahmen der der Schule zugewiesenen Werteinheitenkontingente erfolgen


